
Die KVdR gewährleistet den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz für die Rentenbezieher. Der Versicherte - bei Renten wegen Todes der Hinterbliebene oder der verstorbene Versicherte - muss grundsätzlich seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte d...
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